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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(B2B – Stand Mai 2025)

Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Individuelle Verträge, insbesondere Software-Programmierungsverträge der appleute GmbH, gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor (§ 305 b BGB).

§ 1 Begriffe und Geltungsbereich

  1. „Agentur“ – appleute GmbH, Königsberger Str. 11, 97762, Hammelburg, Deutschland
  2. „Kunde“ – jede natürliche oder juristische Person, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) ist und mit der Agentur Verträge schließt.
  3. „Auftrag“ – das jeweilige Vertragsverhältnis (unabhängig von der Vertragsart).
  4. Subsidiarität – Soweit ein Einzelvertrag (z. B. Software-Programmierungsvertrag) abweichende Regelungen enthält, hat dieser Vorrang. Diese AGB gelten ergänzend.

§ 2 Leistungsmodell

  1. Standardleistungen ergeben sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder Einzelvertrag.
  2. Agiles Vorgehen (Scrum).
    1. Wenn die Parteien Scrum oder ein anderes agiles Modell vereinbaren, richten sich Rollen, Artefakte (Product-/Sprint-Backlog, Product Increment) und Prozesse nach dem jeweiligen Vertrag bzw. nach dem Scrum-Guide (Schwaber/Sutherland).
    2. Freigegebene Sprint- oder Product-Backlogs gelten als verbindliche Leistungsbeschreibungen gem. § 631 BGB.
    3. Aufwand- und Terminangaben sind Prognosen; Änderungen werden gemeinsam priorisiert.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform. Mehrleistungen werden mit 150 €/Stunde vergütet.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig bereit und prüft Zwischenergebnisse unverzüglich.
  2. Kommt der Kunde in Annahme- oder Mitwirkungsverzug, kann die Agentur Mehraufwand und daraus entstehende Schäden ersetzt verlangen (§ 642 BGB).

§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Preise

  1. Zahlungsmodalitäten nach Auftragswert:
    1. Projekte bis 20.000 € netto:
      1. 100 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
      2. Zahlung vor Projektbeginn
    2. Projekte über 20.000 € netto:
      1. 50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss als Anzahlung
      2. Restbetrag in monatlichen Teilzahlungen von mindestens 10.000 €
      3. Monatliche Abrechnung basiert auf tatsächlich erbrachten Leistungen (Time & Materials)
      4. Rechnungsstellung erfolgt ohne detaillierten Stundennachweis
      5. Letzte Rate kann unter 10.000 € liegen, wenn Restbetrag geringer ist
  2. Bei Zahlungsverzug ruhen sämtliche Leistungspflichten der Agentur. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung über.

§ 5 Subunternehmer / Auftragsverarbeiter

  1. Die Agentur darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen.
  2. Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten verarbeiten, schließt die Agentur mit ihnen einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DS-GVO und informiert den Kunden vorab. Die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer ist abrufbar unter: https://www.appleute.de/subprocessors/
  3. Die Agentur haftet für Handlungen ihrer Subunternehmer wie für eigenes Verhalten.
  4. Über Änderungen in der Unterauftragnehmerliste wird der Kunde mindestens 14 Tage vorab per E-Mail informiert. Der Kunde kann der Änderung aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen; in diesem Fall steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Soweit Unterauftragnehmer ihren Sitz außerhalb des EWR haben oder Daten dorthin übermitteln, stellt die Agentur sicher, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (Art. 44 ff. DS-GVO), insbesondere durch den Abschluss von Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DS-GVO).

§ 6 Abnahme / Freigabe

  1. Agile Projekte: Jedes Sprint-Increment gilt als abnahmefähig. Der Kunde prüft es binnen fünf (5) Werktagen; bleibt eine Beanstandung aus, gilt das Increment als freigegeben (§ 640 II BGB).
  2. Klassische Projekte: Abnahmefiktion tritt ein, wenn der Kunde ein Werk nicht binnen sieben (7) Kalendertagen nach Lieferung in Textform beanstandet oder wenn er es nutzt oder vergütet.

§ 7 Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel)

  1. Die Leistungen entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit; im Übrigen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Leistungen.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf (12) Monate ab Abnahme.
  3. Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und Mängel innerhalb von einer (1) Woche ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  4. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Agentur durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde fällige Vergütung nicht vollständig bezahlt und kein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht besteht.
  5. Aufwendungen für die Prüfung von Scheinmängeln trägt der Kunde, es sei denn, er konnte den Scheinmangel trotz gebotener Sorgfalt nicht erkennen.
  6. Wartung und Pflege sind nicht inkludiert. Fehlerbeseitigung nach Abnahme erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung.

§ 8 Haftung

  1. Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden, maximal 1 000 € je Schadensfall und 5 000 € pro Auftrag.
  3. Für Datenverlust haftet die Agentur – außer bei gesondert beauftragter Datensicherung – nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
  4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten sinngemäß für Erfüllungsgehilfen der Agentur und für Ansprüche nach § 284 BGB. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher und stellt die Agentur von Datenschutzverstößen frei.

§ 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte

  1. Softwareprojekte
    1. Mit vollständiger Zahlung räumt die Agentur dem Kunden räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der entwickelten Software ein, einschließlich Recht zur Bearbeitung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung.
    2. Quellcode wird herausgegeben, soweit im Einzelvertrag vereinbart.
  2. Dritt-Software / Open-Source – Rechte bestimmen sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Agentur stellt eine Liste der eingebundenen Komponenten bereit.
  3. Werbemittel & Marketingleistungen – Soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, erhält der Kunde einfache Nutzungsrechte für die vereinbarte Dauer und Region.
  4. Die Agentur darf Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Demonstrationszwecken nutzen, sofern der Kunde dem nicht widerspricht und keine Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 10 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle im Rahmen des Auftrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich.
  2. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Unterauftragnehmer werden entsprechend verpflichtet.

§ 11 Kündigung

  1. Der Kunde kann den Vertrag nach § 648 BGB jederzeit kündigen.
  2. Bei Kündigung ohne wichtigen Grund vergütet der Kunde
    • die bis dahin erbrachten Leistungen sowie
    • eine Pauschale von 30 % der auf den Rest entfallenden Vergütung; dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
  3. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung mit sofortiger Wirkung kündigen. Erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 12 Streitbeilegung

Vor Anrufung staatlicher Gerichte werden die Parteien ein Schlichtungsverfahren nach der Ordnung der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) durchführen.

§ 13 Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, Deutschland. Die Agentur kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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