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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definition und Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Unternehmen der appleute GmbH. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Kunde“ sind im kaufmännischen Sinne zu verstehen.
  2. „Auftrag“ bedeutet das Vertragsverhältnis unabhängig von der jeweiligen Vertragsart.
  3. „Agentur“ bedeutet die Partei, die die Hauptleistung schuldet.
  4. „Kunde“ ist derjenige, der die Hauptleistung zu empfangen und die Vergütung zu zahlen hat. Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.

2. Termine und Lieferfristen

  1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Richtwerte. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

3. Umfang der Leistungen und Vergütung

  1. Der Umfang der einzelnen Leistungen und die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung festgelegt, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als Mehraufwand nach den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise nach den zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
  2. Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich korrigierter oder unvollständiger Angaben des Kunden von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt oder verzögert werden müssen, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
  3. Die Agentur kann die ihr obliegenden Leistungen auch durch Dritte als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde darf einen solchen Dritten nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt.
  4. Beendet der Kunde einen Auftrag, den er der Agentur freigegeben hat, vorzeitig, so gilt zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Honorars der Agentur § 649 BGB.
  5. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbesondere wettbewerbs-, marken-, lebensmittel- und arzneimittelrechtlich) ist von der Agentur nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist. Beauftragt der Kunde die Agentur mit diesen Leistungen, so trägt er die der Agentur und Dritten (Rechtsanwalt, Behörden etc.) entstehenden Gebühren und Kosten zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden erstellten oder genehmigten Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  7. Die Leistungen der Agentur werden auch dann vertragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberrecht), es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
    Die Agentur wird dem Kunden alle Entwürfe vor Veröffentlichung zur Prüfung und Freigabe vorlegen. Mit der Freigabe des Werkes übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

4. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Produktion von Werbemitteln)

  1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt nach Freigabe durch den Kunden Produktionsaufträge in Textform. Einzelaufträge bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.000,00 bedürfen nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Aufträge an Werbemittelhersteller werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

  2. Die Agentur koordiniert den Produktionsablauf und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.

  3. Erteilt die Agentur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden Produktionsaufträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so werden alle anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Kunden weiterberechnet. Bei Fertigungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,00 oder mehr ist die Agentur berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Bruttoauftragswertes zu verlangen.

5. Haftung und Gewährleistung

  1. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Lieferung beschränkt.

  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung.

  3. Im Falle einer Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist diese Haftung der Agentur und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und die verkürzte Gewährleistung gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle der Arglist, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Rechtsmängel und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  5. Aus Irrtümern und Druck- oder Übertragungsfehlern, die die Agentur nicht zu vertreten hat, kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche geltend machen, die zur Anfechtung des Vertrages berechtigen.

6. Abnahme

Schuldet die Agentur einen bestimmten Werkerfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z.B. einen Entwurf), so ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, sofern das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Liegen wesentliche Abweichungen vor, wird die Agentur diese innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Bezahlung oder Nutzung des Werkes als erfolgt.

7. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

  1. Die Agentur stellt ihre Leistungen unverzüglich nach deren Erbringung in Rechnung.

  2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

  3. Alle Preise sind Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben sowie die Künstlersozialversicherung gehen zulasten des Auftraggebers, auch wenn sie nachträglich erhoben werden.

  4. Gegen Vergütungsansprüche der Agentur kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.

8. Gerichtsort

  1. Der Gerichtsort ist auf München, Deutschland festgelegt.

9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte/ Leistungsschutzrechte

  1. Soweit sich aus der Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Bezahlung die Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten Werbemitteln für die Dauer des Agenturvertrages, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Veränderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur nach vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

  2. Soweit für die Erstellung oder Umsetzung der Arbeitsergebnisse der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Einwilligungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich sind, wird die Agentur die Rechte und Einwilligungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Dies erfolgt nur in dem für die beabsichtigte Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Weitergehende Ansprüche nach §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass an den von ihr gelieferten Werbemitteln und Arbeitsergebnissen keine Rechte Dritter bestehen.

  4. Die Agentur darf die von ihr gestalteten Werbemittel auf ihrer Internetseite und auf von ihr regelmäßig erstellten Datenträgern (z.B. USB-Stick, DVD) für eigene Werbezwecke zeitlich unbegrenzt nutzen. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die anderen Unternehmen der appleute GmbH.

  5. Nutzungsrechte an vom Kunden abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen verbleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen der Agentur, die nicht den gesetzlichen Sonderrechten, insbesondere dem Urheberrecht, unterliegen.
    – appleute GmbH
    – Karlsbader Str. 20, 97762 Hammelburg, Deutschland
    – marc@appleute.de
    – +49 (9732) 30 24 984

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